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Baugenehmigung für Wohncontainer

Wohncontainer stellen in ihrer Einfachheit die ideale Lösung für verschiedenste Anlässe dar. Ob als Feriendomizil, Notunterkunft im Krisengebiet, oder als Büro vor Ort, die Anlagen sind vielseitig einsetzbar. Um einen Wohncontainer jedoch aufstellen zu können, bedarf es nahezu immer einer Genehmigung seitens der Kommunen. Für gewöhnlich stellt diese das jeweilige Bauordnungsamt vor Ort aus.

Wohncontainer werden vom Staat dabei nicht als herkömmlich Bauten angesehen, sondern je nach Bundesland und dessen Landesbauordnung gemäß ihrem Nutzen unterteilt. So können die Anlagen als bauliche Gebäude, fliegende Bauten oder schlicht als Behälter tituliert werden. Aus diesem Grund ist deren Aufstellung für gewöhnlich auch genehmigungspflichtig.
Entscheidend für die Genehmigungspflicht ist somit also primär der Nutzzweck des Containers.

Ist geplant, eine größere Anlage aus mehreren Wohncontainern zu errichten, so muss ein herkömmlicher Bauantrag bei der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Antrag muss darüber hinaus alle erforderlichen Dokumente wie beispielsweise Bauzeichnungen oder statische Gutachten enthalten. Zur Einreichung berechtigt sind lediglich sogenannte Entwurfsverfasser. Personen mit diesem Attribut finden sich oftmals bei Berufsgruppen aus dem Baugewerbe, wie Architekten oder Handwerkern, wieder.

Der Aufstellungsort legt die Möglichkeiten fest

Die Landesbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes verschafft einen groben Überblick, wie die Installation von Wohncontainern vor Ort geregelt ist. Dort kann in Erfahrung gebracht werden, ob die jeweiligen Anlagen genehmigungspflichtig sind und welche Besonderheiten es zu beachten gibt. Teils kann es hier zu starken Abweichungen zwischen den einzelnen Bundesländern kommen.

Hier finden Sie die aktuellen Landesbauordnungen der Bundesländer sowie das generelle Baugesetz und Baunutzungsordnung.

In einigen Fällen kann es sein, dass die Aufstellung von Wohncontainern keiner Genehmigung bedarf. In einem sogenannten verfahrensfreien Fall müssen in der Regel jedoch trotzdem spezielle Anforderungen erfüllt werden. Unter anderem sind folgende Auflagen einzuhalten:

  • Standsicherheit
  • Brandschutz
  • Schneelast
  • Windlast
  • Natur- und Baumschutz
  • Abstandsflächen, Grenz- und Baulinien

Im Allgemeinen muss sich zusätzlich noch nach den lokalen Bebauungsplänen gerichtet werden. Diese regeln die Möglichkeiten der Bebauung, beispielsweise sind dort Umweltrichtlinien und Ähnliches festgehalten.
Da die Baubehörde auch noch Jahre nach der Errichtung eines Gebäudes dessen Abriss anordnen kann, sollten Sie alles Entscheidende bereits vor der Aufstellung des Containers klären. Ein guter Ansprechpartner dafür sind die jeweiligen Gemeinden.

Gut zu wissen: Baustellencontainer müssen generell zusätzliche Auflagen, beispielsweise den Brandschutz oder die Hygiene betreffend, erfüllen. Ebenfalls davon betroffen sind weiterhin noch Sanitär-, Imbiss- und Werkstattcontainer.
Auch die Aufstellung solcher Raumcontainer ist beinahe immer mit einer Genehmigung verbunden.

Behelfsbauten

Container lassen sich als untergeordnete Gebäude oder auch sogenannte Behelfsbauten führen. Dies birgt den Vorteil in sich, dass die Bauausführung weniger stark reglementiert ist und sogar die Baugenehmigungspflicht entfallen kann. Ganz ohne Anträge geht es aber trotzdem nicht, meist müssen nichtsdestotrotz Aufstellungs- und Nutzungsanträge gestellt werden.

Dabei spielen zwei Punkte eine wesentliche Rolle für die Führung als Behelfsbau. Zum einen ist dies der offizielle Verwendungszweck und zum anderen die angedachte Dauer der Nutzung. Ebenfalls von Bedeutung für die Bezeichnung als Behelfsbau ist zudem die Größe des Raumcontainers.
Das letzte Wort bleibt bei diesem Vorgang der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Diese legt fest, ob eine zeitliche Nutzung vorliegt und ob der angegebene Verwendungszweck sachgemäß ist. Manche Bundesländer untersagen weiterhin die Bezeichnung, sollte eine Feuerstätte im Bau vorhanden sein. Ihre Landesbauordnung gibt genauen Aufschluss darüber.

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Fliegende Bauten

Der Name lässt es bereits vermuten; als fliegende Bauten werden ausschließlich Gebilde gezählt, welche für oftmaligen Auf- und Abbau vorgesehen sind. Ein klassisches Beispiel dafür bieten Zirkuszelte oder Imbissbuden. Auf reine Baucontainer trifft dies jedoch nicht zu, sie benötigen vor Inbetriebnahme eine sogenannte Ausführungsgenehmigung. Auch für sie gelten jedoch gewisse Richtlinien, unter anderem in Bezug auf das lokale Baurecht und die Standsicherheit.

Raumcontainer können grundsätzlich auch als fliegende Bauten gelten, wenn sie die staatlichen Anforderungen erfüllen. Diese besagen im Übrigen, dass die Gebilde nicht länger als maximal sechs Monate genutzt werden dürfen, bevor sie demontiert und anderorts wieder aufgebaut werden müssen. Ausstellungscontainer für Messen oder Events sind beste Beispiele für fliegende Bauten. Davon abgesehen lassen sich aber auch alle anderen Arten von Containern, wie unter anderem auch Wohncontainer, so kategorisieren.

Tipp: Sollten Sie nur für kurze Zeit einen Wohncontainer benötigen, fragen Sie den Vermieter nach der den erforderlichen Genehmigungen und Anträgen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, schicken Sie uns einfach eine unverbindliche Anfrage!

Wohncontainer als Dauerlösung

Wer es sich zum Ziel gesetzt hat, sein permanentes Wohnhaus mit Containern zu bauen, ist in Deutschland dabei stark eingeschränkt. Für die meisten Wohngebiete gelten die jeweiligen Bebauungspläne. In diesen ist in der Regel detailliert festgehalten, was äußerlich bei den Gebäuden zulässig ist und was nicht. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass Nachbarn ein Mitspracherecht bei der Errichtung neuer Gebäude in ihrer direkten Umgebung haben.

Viele dieser Hindernisse lassen sich umgehen, indem die Wohncontainer einfach im Gewerbegebiet aufgestellt werden. Zwar möchte nicht unbedingt jeder gerne in einem solchen wohnen, doch die lockereren Richtlinien gestalten die Aufstellung der Raumcontainer deutlich einfacher.

Generell gilt zu beachten:

  • Baugesetzbuch
  • Baunutzungsverordnung
  • Raumnutzungsgesetz
  • Landesbauordnung
  • Bebauungsplan
  • lokale Gestaltungs-, Erschließungs-, Gebührensatzungen
  • gegebenenfalls das Einfügungsgebot gemäß § 34 BauGB
  • Naturschutz- & Wassergesetze

Des Weiteren müssen Containerhäuser, wie reguläre Massivbauten auch, den momentanen gültigen Energiespar- und Wärmeschutzstandards gemäß der Energieeinsparverordnung EnEV genügen.

Komplettpaket vom Hersteller

Soll der Wohncontainer nicht rein privat, sondern gewerblich oder öffentlich genutzt werden, gestaltet sich das Unterfangen deutlich angenehmer. Beispiele dafür bieten Bürocontainer oder beispielsweise Raumcontainer als Ausweichmöglichkeit während der Renovierung.
Da jene Formate meist extra hergestellt werden, liefert der Anbieter in der Regel auch gleich alle benötigten Nachweise wie statische Gutachten und Ähnliches mit. Nichtsdestotrotz bleibt der Bauherr aber verantwortlich für den Bauantrag, Baugenehmigungen sowie Bauplanung.

Genehmigungen beantragen
Um alle erforderlichen Genehmigungen für die Aufstellung eines Wohncontainers zu beantragen, müssen einige Anforderungen erfüllt werden.

Status prüfen

Bereits im Vorfeld sollte die Landesbauordnung geprüft, sowie im Idealfall eine Bauvoranfrage gestellt werden. Je nach Region können die Voraussetzungen mitunter stark voneinander abweichen.
Wie verhält es sich zudem mit dem Anschluss an das bestehende Netz? Klären Sie schon vorab, inwiefern die Nutzung des Wasser- und Stromnetzes sowie der Anschluss ans Kommunikationsnetz möglich ist.

Daraufhin wird der eigentliche Auftrag für die Aufstellung eines Wohncontainers gestellt. Dies kann lediglich durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Diese sind in unterschiedlichen Berufsfeldern anzutreffen wie zum Beispiel Bauingenieure oder Architekten.
Nach der Größe des Wohncontainers richtet sich der erforderliche Nachweis, die sogenannte große bzw. kleine Bauvorlageberechtigung.

Weiterhin werden für einen sachgerechten Antrag verschiedene Dokumente in dreifacher Ausführung benötigt.

  • das vollständig ausgefüllte Antragsformular
  • mindestens eine Bauzeichnung
  • einen katasteramtlichen Lageplan
  • das Bauschreiben
  • erforderliche Berechnungen und Kennzahlen
  • Nachweise bezüglich der Standsicherheit als auch Wärmeschutz
  • die Betriebsbeschreibung im Falle der gewerblichen Nutzung
  • falls nötig, einen Entwässerungsplan

Sind alle Genehmigungen eingeholt worden und alle Anträge gestellt, kann der Wohncontainer geliefert und vollständig montiert werden.

Finden Sie den perfekten Wohncontainer, kontaktieren Sie uns jetzt unter info@wohncontainer.co für ein unverbindliches Angebot!

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